Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma WENZEL Metrology GmbH
Gültig ab Januar 2026
Zur Verwendung gegenüber:
1.) Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen).
2.) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma WENZEL Metrology GmbH (hier WENZEL). Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für WENZEL nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
I. Vertragsabschluss
1.) Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WENZEL zustande. Die Angebote von WENZEL sind freibleibend und unverbindlich es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Deren Ergänzung, Abänderung oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WENZEL Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von WENZEL Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Preise
1.) Die Preise von WENZEL verstehen sich unfrei ab Werk in €, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
2.) Fracht, Porto, Zoll, Montage und Verpackung zahlt der Besteller ebenso wie eine von ihm gewünschte Transport-, Diebstahl- oder anderweitige Versicherung.
3.) Nach erfolgter und bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Bestellumfangs und -ausführung werden dem Besteller berechnet.
4.) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
III. Zahlungsbedingungen
1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von WENZEL sofort und ohne Abzüge fällig.
2.) Im Falle des Verzugs ist WENZEL berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.
3.) Sollte keine gesonderte Vereinbarungen vorliegen, ist die Zahlung für jede Ware einzeln bar frei Zahlstelle von WENZEL zu leisten wie folgt:a.) für Messmaschinen, Sondermesseinrichtungen und Messzeuge:30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 14 Tage netto60% 7 Tage vor Liefertermin gemäß unserer Auftragsbestätigung, netto (Versand der Ware erst nach kompletter Bezahlung aller Anzahlungsrechnungen)10% 14 Tage nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung, 14 Tage nettob.) für Zubehör (z. B. Messtaster, Taststifte, etc.): 100% nach Lieferung, 14 Tage netto.
4.) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es WENZEL frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
5.) Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, ist WENZEL berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern.
6.) Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von WENZEL anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Rückbehalts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.) Das Recht Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.) Finanzierung/Leasing: Wird die Beschaffung der Maschine über eine Bank, eine Leasinggesellschaft oder einen Finanzdienstleister abgewickelt und finanziert, ist zu beachten, dass der Start und die Freigabe zur Fertigung der Maschine abhängig von der vollständigen Klärung der Finanzierung, Vollständigkeit aller relevanten Unterlagen sowie Eintritt der Leasinggesellschaft in den Vertrag ist. Der Besteller muss bei Bestellung die Leasinggesellschaft, Ansprechpartner, Zahlungsbedingungen sowie die Vorlage des Eintritts bereitstellen. Bürgschaftskosten trägt der Besteller.
IV. Lieferfrist, Liefermängel
1.) Liefer-, Leistungsfristen und -termine werden nur für Messmaschinen und Sondermesseinrichtungen vereinbart. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
2.) Die Einhaltung setzt voraus, dass alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen beigebracht sowie alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind und die Anzahlung eingegangen ist.
3.) Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.) Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk von WENZEL verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen oder beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse außerhalb des Willens von WENZEL.
6.) Erfordert die Herstellung eine Handlung des Bestellers, beginnt die Lieferfrist erst mit deren vollständiger Ausführung.
7.) Bei Überschreiten der Lieferfrist ist eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
8.) Kann der Besteller die Annahme nicht leisten, hat er WENZEL mindestens vier (4) Wochen vor Liefertermin zu informieren. WENZEL behält sich vor, Einlagerungskosten in Höhe von 1% des Netto-Auftragswertes pro Monat zu berechnen. Die maximale Einlagerungsdauer beträgt drei (3) Monate. Danach bleibt der Zahlungsplan bestehen, der Gefahrenübergang wird gemäß Incoterms auf „EXW“ geändert und die Rechnung gestellt.
9.) Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, hat er dennoch den fälligen Teil des Zahlbetrages zu entrichten.
V. Ausfuhrkontrolle
1.) Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
2.) Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen setzen Fristen außer Kraft. Schadensersatzansprüche wegen vorgenannter Fristüberschreitungen werden ausgeschlossen.
3.) Der Besteller ist verpflichtet WENZEL schriftlich zu informieren, sofern das Produkt in Verbindung mit kritischen Aktivitäten (z. B. chemische/nukleare Waffen oder Menschenrechtsverletzungen) verwendet wird. Erfolgt keine Mitteilung, geht WENZEL von einer zivilen Endverwendung aus.
VI. Gefahrübergang
1.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder WENZEL die Aufstellung übernommen hat.
2.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WENZEL nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft über.
3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.) WENZEL behält sich das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Die endgültige Freigabe von Softwarelizenzen erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
2.) WENZEL ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern, sofern der Besteller dies nicht selbst nachweist.
3.) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung berechtigt und tritt Forderungen daraus bereits jetzt zur Sicherung an WENZEL ab.
4.) Andere Verfügungen sind untersagt. Bei Zugriffen Dritter (Pfändungen) ist WENZEL unverzüglich zu benachrichtigen.
5.) WENZEL gibt Sicherheiten frei, sobald deren Wert die Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
6.) Bei Zahlungsverzug ist WENZEL zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt.
VIII. Gewährleistung, Haftung
1.) Die Gewährleistung beträgt bei neuen Sachen 12 Monate, bei gebrauchten Produkten 6 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme oder Gefahrübergang. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von WENZEL, gilt sie spätestens 4 Wochen (EU/Schweiz) bzw. acht (8) Wochen (Ausland) nach Anlieferung als erfolgt.
2.) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
3.) Sonstige Mängel sind WENZEL innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
4.) WENZEL leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung.
5.) WENZEL haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem ProdHaftG. Für sonstige Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
IX. Verjährung
1.) Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche sowie Mängel an Bauwerken gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Softwarenutzung
1.) Dem Besteller wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
2.) Die Inbetriebnahme für den regelmäßigen Messbetrieb ist erst nach unterzeichneter Abnahme erlaubt. Die Maschine gilt als abgenommen, sobald der Besteller sie produktiv nutzt. Die Freischaltung erfolgt erst nach Abnahme und Bezahlung der Schlussrechnung.
XI. Storno
1.) Eine Stornierung nach Eingang der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen (ausgenommen gesetzliche Rücktrittsrechte).
2.) Ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen ist gegen eine Stornogebühr von 30% des Kaufpreises möglich. Sind bereits Leistungen erbracht, sind diese zzgl. der Stornogebühr zu zahlen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz von WENZEL.
2.) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Aschaffenburg.
3.) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
XIII. Schlussbestimmungen
1.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Sämtliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 01/2026